Entschädigungssatzung

Satzung der Gemeinde Groß Buchwald über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern und für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung -EntschVO) in der Fassung vom 24.01.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 7), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien) – EntschRichtl-fF) in der Fassung vom 14.03.2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 212) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.04.2003 folgende Satzung erlassen:

Abschnitt l Gemeindevertretung und Ausschüsse
§1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld
(1)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(2)  Die Gemeindevertreterinnen und -Vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen, denen die als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO).

(3)  Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und bürgerlichen Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1b EntschVO), wenn sie weder Mitglied des Ausschusses sind noch in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung an der Ausschusssitzung teilnehmen.

(4)  Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 v. H. des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO) für die Teilnahme an Sitzungen

a)   der Ausschüsse, in die sie gewählt sind,

b)   für die Teilnahme an Fraktionssitzungen oder Teilfraktionssitzungen, sofern sie voll stimmberechtigte Mitglieder dieser Fraktion gemäß § 32 a Abs. 2 GO sind.

(5)  Ausschussvorsitzende, die nicht der Gemeindevertretung angehören, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, soweit Angelegenheiten ihres Ausschusses behandelt werden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 75 v.H. des Höchstsatzes (§ 12 Abs. 1 EntschVO) der Verordnung.

(6)  Gemeindevertreterinnen und -Vertreter sowie Ausschussmitglieder, die in der Gemeindevertretung oder in einem Ausschuss die Aufgabe der Protokollführung wahrnehmen, erhalten zusätzlich für diese Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung (§ 12 Abs. 1 EntschVO).

§2 Sonstige Entschädigungen
(1)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:

a)   Reisekostenpauschale für Fahrten im Amtsgebiet Bordesholm-Land in Höhe von 25,- €,
b)   Telefonkostenpauschale in Höhe von 25,- €,

(2)  Für die Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt der Höchstbetrag für die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbständige sowie für Abwesenheit vom Haushalt (§ 13 Abs. 2 EntschVO) 50,- €/Stunde, höchstens jedoch 200,-€/Tag.

(3)  Für die Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt der Höchstsatz für den Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen (§ 13 Abs. 3 EntschVO) 10,- €. [4) Für die Mitglieder der Gemeindevertretung richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO).

Abschnitt II Freiwillige Feuerwehr §3 Aufwandsentschädigung

(1)  Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (Entsch-VOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)  Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v.H. der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.

(3)  Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung nach Absatz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt.

(4)  Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinien (Entsch-Richtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 v.H. des Höchstsatzes der Richtlinie.

(5) Selbständige Lehrgangsteilnehmer der Feuerwehr erhalten als Verdienstausfall pauschal 75,- €/Tag, sofern nicht der tatsächliche Verdienstausfall oder Kosten für eine Vertretungskraft nachgewiesen werden.

(6)  Für die Reinigung des Feuerwehrgerätehauses (FWGH) wird eine monatliche Pauschale von 10,-€ gezahlt. (5) Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO).

§4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft.

Groß Buchwald, den 17.04.2003
LS gez. Göttsche-Götze, Der Bürgermeister
Für die Gemeinde Groß Buchwald bekannt gemacht. Bordesholm, den 17.04.2003
Amt Bordesholm-Land, Der Amtsvorsteher