Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Groß Buchwald (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Inhalt:

§ 1 Wappen, Siegel
§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung
§ 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 4 Ständige Ausschüsse
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
§ 6 Einwohnerversammlung
§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern
§ 8 Verpflichtungserklärungen
§ 9 Veröffentlichungen
§10 Gleichstellungsbeauftragte
§11 Inkrafttreten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) wird nach Beschluß der Gemeindevertretung vom 16.04.2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Groß-Buchwald erlassen:

§1 Wappen, Siegel
(1)   Die Gemeinde Groß-Buchwald führt ein Wappen mit folgender Wappenbeschreibung: „Durch einen silbernen Wellenbalken von Grün und Rot geteilt. Oben drei silberne Laubbäume nebeneinander, unten ein unterhalbes silbernes Wagenrad.“

(2)   Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Groß Buchwald, Kreis Rendsburg-Eckernförde“.

(3)   Die Abbildung oder die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung. Diese kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen.

§2 Einberufung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 13 Wochen einberufen werden.

§3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

§4 Ständige Ausschüsse
(1)   Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a)  Finanzausschuss
Zusammensetzung:   3 Mitglieder
Aufgabengebiet:  Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern

b)  Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:   3 Mitglieder
Aufgabengebiet: Bau-, Wege-, Wasser- und Verkehrsangelegenheiten

c)  Ausschuss für Gemeinschaftsaufgaben
Zusammensetzung:   5 Mitglieder
Aufgabengebiet:  Jugend- und Seniorenarbeit, Kinderarten, Schule und Kultur, sportliche und soziale Angelegenheiten

d)  Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung:   3 Mitglieder
Aufgabengebiet:       Prüfung der Jahresrechnung

In den Ausschüssen zu b) und c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -Vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)   Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die .nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)   Die Ausschüsse zu b) und d) tagen nichtöffentlich.

(4)   Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§6 Einwohnerversammlung
(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft 1 mal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Teile des Gemeindegebiets durchgeführt werden.

(2)   Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 1/3 der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)   Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1.  die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung.
2.  die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3.  die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.  den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -Vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristische Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -Vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,- € bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 50,– €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb eines Wertgrenze von 2.000, €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 200,– €, hält.

§8 Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €. nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich auch wenn sie nicht den Formvorschriften des §51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Arbeiterinnen und Arbeiter.

§9 Veröffentlichungen
(1)   Satzungen der Gemeinde werden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bordesholm-Land bekannt gemacht. Es führt die Bezeichnung „Bordesholmer Nachrichten“, erscheint wöchentlich einmal und wird alle Haushaltungen kostenlos zugestellt. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Erscheinungstages als bewirkt.

(2)   Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar und Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3)   Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentlich Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas andere bestimmt ist.

§10 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bordesholm-Land kann an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§11 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.08.1997. zuletzt geändert durch Satzung vom 18.08.1999, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 08.05.2003 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Groß Buchwald, den 16.05.2003

Der Bürgermeister, gez. Göttsche-Götze
Für die Gemeinde Groß Buchwald bekannt gemacht Bordesholm. 19.05.2003
Amt Bordesholm-Land, Der Amtsvorsteher