Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Groß Buchwald

Aufgrund der §§ 4 und 17 (2) der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 58) in der z. Z. gültigen Fassung des § 45 des Straßen und Wegegesetztes der Landes Schleswig-Holstein – StrWG – vom 25. November 2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 631) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.05.2009 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen gemäß §§ 2, 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslagen (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG), bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 dieser Satzung anderen übertragen wird.

(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfaßt die Reinigung

  1. der Fahrbahnen,
  2. der Gehwege,
  3. der Radwege, auch soweit deren Nutzung für Fußgänger geboten ist,
  4. Verbindungswege,
  5. der Trennstreifen,
  6. die befestigten sowie unbefestigten Seitenstreifen,
  7. die Fußgängerstraßen in verkehrsberuhigten Bereichen,
  8. die Rinnsteine,
  9. die Gräben und Böschungen,
  10. die dem Grundstücksanschluss dienenden Grabenverrohrungen.

Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege.

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfaßt das Schneeräumen auf den Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.

(2) An Stelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
    Nutzung überlassen ist.

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Groß Buchwald mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der nach Absatz 1 und 2 ursprünglich Verpflichtete für die ordnungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte.

(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so ist dieser dazu verpflichtet, eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst

  1. die Säuberung der in §§ 1 Abs. 2 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub,
  2. die Schneebeseitigung,
  3. die Beseitigung von Glätte.

(2) Wildwachsende Pflanzen und Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Gehwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee frei
zu halten.

(3) Fahrbahn und Gehwege sind nach Bedarf zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist , ggf. durch Sprengen mit Wasser, zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Sand und Schmutz darf nicht in die Einläufe der Entwässerungsanlagen gefegt werden. Im übrigen richten sich Art und
Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Auf diesen ist ferner bei Eis- und Schneeglätte unter Nutzung von abstumpfenden Mitteln – wenn nötig auch wiederholend – zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen untersagt ist; ihre Verwendung ist ausnahmsweise nur gestattet,

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
  2. an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(5) In der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Im Rahmen der Schneebeseitigung sind die Gehwege somit mindestens auf bis zu 2/3 der Breite – bei Gehwegen von weniger als 1,50 m Breite in voller Breite – von Schnee freizuhalten. Ebenfalls sind die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(8) Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Verkehrsflächen zu entfernen.

(9) Gehwege im Sinne dieses Paragraphen sind alle Straßenteile, deren Nutzung durch Fußgänger geboten ist.

§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde Groß Buchwald die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- und Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 Abs. 1 Nr. 8 StrWG. Ordnungswidrig handelt hiernach, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 i.V.m. § 1 dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 56 Abs. 2 StrWG in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 511,– € geahndet werden.

§ 7 Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht.
  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
  3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern Gründe des Meldewesens nicht entgegenstehen;
  4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
  5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
  6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken zu verwenden.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.02.1979 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Groß Buchwald, den 15.12.2009

Gemeinde Groß Buchwald
Der Bürgermeister